Corona Info
Bildquelle: wfv

Corona Info

Hallo Mitglieder der Abteilung Fußball, werte Eltern, liebe Spieler*innen, Freunde und Zuschauer*innen,

der Schutz der Gesundheit steht über allem und öffentlich-rechtliche Vorgaben und Verordnungen sind immer vorrangig zu betrachten. An sie muss sich der Sport und damit jeder Verein, Spieler und Zuschauer streng halten.

Gemäß aktuell gültiger Corona-Verordnungen (CoronaVO und CoronaVO Sport - Baden-Württemberg) sowie Vorgaben des Württembergischen Fußballverbandes gelten für den Trainings- und Spielbetrieb auf dem Rasen- und Kunstrasenplatz und in der Gäuhalle in Bondorf nachfolgende Hygieneregeln.

Seit Inkrafttreten der neuen Corona-Verordnung am Mittwoch, 24. November 2021, befinden wir uns in Baden-Württemberg in der Alarmstufe II. Nun wurde auch die CoronaVO Sport aktualisiert, welche die Regelungen für den Sport bestimmt.

Für alle am Sportgeschehen beteiligten Personen, d.h. Spieler*innen, Trainer*innen, Betreuer*innen, Schiedsrichter*innen, Funktionsteams etc. gilt grundsätzlich die 2G-Regelung. D.h., der Zutritt zum Sportgelände ist nur noch Beteiligten gestattet, die geimpft oder genesen sind, und dies sowohl im Trainings- als auch im Spielbetrieb.

Sonderregelungen gelten auch weiterhin für Beschäftigte im Sinne der Arbeitsschutzvorschriften, aber auch Selbstständige. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um Sportler*innen, Trainer*innen, Medienvertreter*innen oder weitere Beteiligte handelt. Für sie gilt die 3G-Regelung (geimpft, genesen oder getestet per Antigen-Schnelltest oder PCR-Test). Zum Kreis des Beschäftigten zählen insbesondere alle Vertragsspieler sowie alle durch einen Arbeitsvertrag an den Verein gebundenen Trainer*innen. Nicht mehr zu den Beschäftigten zählen ehrenamtliche Funktionsträger und Trainer*innen, die auf Basis einer Übungsleiterpauschale ihrer Tätigkeit nachgehen.

Zuschauer*innen müssen, wie bereits kommuniziert, zusätzlich zum Impf- oder Genesenen-Nachweis einen negativen Antigen-Schnelltest vorweisen (2G+). Dieser kann als Selbsttest unter Aufsicht des Veranstalters, d.h. eines Vertreters des Heimvereins, durchgeführt werden.

Das gilt zusammengefasst in der Alarmstufe II für den Sport

Beteiligte (z.B. Spieler*innen, Trainer*innen, Schiedsrichter*innen, Funktionsteams): 2G

Beschäftigte: 3G

Zuschauer*innen: 2G+

2G+ = geimpft oder genesen UND getestet (Antigen-Schnelltest oder PCR-Test)

2G = geimpft oder genesen

3G = geimpft, genesen oder getestet (Antigen-Schnelltest oder PCR-Test)

Keine Ausnahme mehr für volljährige Schüler*innen

Schüler*innen müssen weiter keinen Testnachweis vorlegen und sind von den Zugangs- und Teilnahmeverboten ausgenommen. Jedoch gilt diese Ausnahme nun nur noch für Schüler*innen bis einschließlich 17 Jahren. Schwangere und Stillende sind nur noch bis zum 10. Dezember 2021 von der Testpflicht und den Zutrittsbeschränkungen ausgenommen, da es dann seit drei Monaten eine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt.

Kontrollpflichten von Nachweisen verschärft

Die neue Corona-Verordnung stellt zudem deutlicher klar, wie Veranstalter Test-, Genesenen- und Impfnachweise zu kontrollieren haben. Sie müssen die Angaben mit einem amtlichen Ausweisdokument abgleichen. Genesenen- und Impfnachweise müssen elektronisch, etwa mit der CoVPassCheck-App geprüft werden. Die Gastmannschaft kann den Nachweis für das gesamte Team nach wie vor über das von uns bereitgestellte Formular erbringen.

Mit der seit dem 3. November 2021 in Baden-Württemberg geltenden Corona-Warnstufe kommt es auch im Spiel- und Trainingsbetrieb zu einschneidenden Änderungen, auf die wir nachfolgend hinweisen möchten:

Ausnahmen für Kinder und Jugendliche

Auch in der Warn- und in der Alarmstufe gelten Ausnahmen für Kinder und Jugendliche. Generell ausgenommen von der Testpflicht bzw. dem Zutritts- und Teilnahmeverbot sind Kinder bis einschließlich fünf Jahre sowie Kinder, die noch nicht eingeschult sind (auch in den Ferien). Ausgenommen von der PCR-Testpflicht (in geschlossenen Räumen in der Warnstufe und im Freien in der Alarmstufe) bzw. dem Zutritts- und Teilnahmeverbot (geschlossene Räume in der Alarmstufe) sind Schüler*innen sowie Personen bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen. Diese Personen müssen in beiden Stufen einen negativen Antigen-Schnelltest vorlegen.
Schüler bis einschliesslich 17 Jahre gelten als getestet. Dies gilt auch in den Ferien. Hinweis Sozialministerium

Unabhängig von der Stufe gilt nach wie vor die Dokumentation der Kontaktdaten aller sich auf dem Sportgelände befindlichen Personen sowie die Maskenpflicht in geschlossenen Räumen. Weitere Details und Hilfestellungen finden Sie auf dem Corona-Infoportal vom wfv.

Müssen Eltern, die ihre Kinder vom dem Training abholen, auch getestet sein?

Wenn Eltern ihre Kinder lediglich abholen, müssen sie keine entsprechenden Nachweise erbringen. Laut Corona-Verordnung gibt es Ausnahmen für kurzzeitige und notwendige Aufenthalte, etwa zur Wahrnehmung des Personensorgerechts oder für einen Toilettengang. Grundsätzlich sollte die Aufenthaltsdauer auf das Notwendigste reduziert werden.
Wenn Eltern das Training jedoch begleiten oder über die gesamte Zeit zuschauen möchten, sind die je nach Stufe (Basis-, Warn- oder Alarmstufe) und Ort (im Freien oder in der Halle) erforderlichen Nachweise zu erbringen.

Eine Bitte an die Eltern

Bitte besprechen Sie die vorgeschriebenen Hygienemassnahmen mit Ihren Kindern.

Bei Fragen können Sie sich gerne an die sportliche Leitung wenden.

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